UNIPOR - Bausteine für eine gesunde Welt
     

 

ARGE Baurecht: Architekten-Urheberrecht greift nur selten

Die wenigsten Gebäude in Deutschland sind urheberrechtlich geschützt. Darauf macht jetzt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) aufmerksam. Viele Architekten pochten zwar gerne auf ihr Urheberrecht, doch greife dies in den meisten Fällen nicht. Grund: Die Voraussetzung für das Urheberrecht eines Architekten ist stets, dass sich seine Planung deutlich vom Üblichen abhebt und darüber hinaus eigenständige Originalität aufweist.

Pochen Architekten auf ihr Urheberrecht, so sollten sie stets beachten, dass tatsächlich nur die wenigsten Gebäude überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. So entsteht nur ein rechtskräftiges Urheberrecht, wenn sich die Planung des Architekten deutlich vom Üblichen abhebt und darüber hinaus eigenständige Originalität aufweist. Ist das der Fall, hat der Architekt als Urheber allerdings gute Karten. So kann er zum Beispiel Entstellungen "seines" Werks verbieten, also beispielsweise Umbauten verhindern. Ein weiterer Vorteil: Von seinem Urheberrecht profitieren auch noch die Erben des Architekten - bis 70 Jahre nach dem Tod des Planers. Das erklärt jetzt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).


ARGE Baurecht erklärt: Voraussetzung für das Urheberrecht eines Architekten ist, dass sich seine Planung deutlich vom Üblichen abhebt und darüber hinaus eigenständige Originalität aufweist.
Foto: oe3sob.at

Hinweis: Bevor Architekten ihr Urheberrecht anmahnen, sollte stets geprüft werden, ob das Urheberrecht im fraglichen Falle greift. Denn lässt sich die Originalität des Entwurfs nicht belegen, riskiert man bei einem eventuellen eine schmerzliche Niederlage nebst Prozesskosten.


 Ibr-online.de